Aufgrund technischer Probleme kommt es zu Verzögerungen bei der Papierabfuhr. Es ist davon auszugehen, dass sich die Abfuhr in allen Bezirken um bis zu einen Tag verschiebt. Nicht geleerte Tonnen bitte am Straßenrand stehen lassen.
Bebauungspläne werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Im Bebauungsplan wird durch Zeichnung und Texte festgesetzt, welche Nutzung auf den einzelnen Grundstücken zulässig ist. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Neben der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, überbaubaren und unbebaubaren Grundstücksflächen werden auch Verkehrsflächen, Grünflächen, Spielplätze und Flächen für Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Parallel werden in der Regel örtliche Bauvorschriften für das Plangebiet als Satzung beschlossen, die die Gestaltung der baulichen Analgen und der Freiflächen regeln.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Bebauungspläne zu ändern. Aufwand und Möglichkeiten hängen hierbei vom Inhalt der Änderung ab und sind im Einzelfall abzustimmen.
des Bebauungsplanverfahrens
Den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans fasst der Gemeinderat, gegebenenfalls nachdem auch der Bauauschuss einen Empfehlungsbeschluss gefasst hat. die Erforderlichkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplans muss gegeben sein, z.B. die Ausweisung eines neuen Wohnbaugebiets auf derzeit unbebauter Fläche. Für den Aufstellungsbeschluss genügt es, die Ziele und Zwecke der Planung zu benennen und den Planbereich zu definieren. Oftmals wird in dieser Planungsphase ein grobes Plankonzept erstellt.
Der Aufstellungsbeschluss wird als amtliche Bekanntmachung veröffentlicht. Dabei werden auch Fristen und Termine genannt.
Mit den vorliegenden Unterlagen wird die Öffentlichkeit das erste Mal in den Planungsprozess einbezogen. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich dazu schriftlich oder mündlich äußern. In der Regel liegt das Plankonzept 14 Tage lang öffentlich aus. Ergänzend dazu wird oftmals eine Informationsveranstaltung durchgeführt.
Sofern Aufgabenbereiche von Behörden (z.B. Landratsamt, Regierungspräsidium) und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (z.B. Versorgungsunternehmen) durch die Planung berührt werden, werden sie informiert und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dies gilt auch für die Nachbargemeinden. Die Beteiligung dauert in der Regel einen Monat.
Nach Abschluss dieser Phase werden alle eingegangenen Äußerungen geprüft und ggf. in der Planung berücksichtigt. Dies entscheidet der Gemeinderat in Phase 2.
Nach Fertigung des Bebauunsplanentwurfs fasst der Gemeinderat - und ggf. davor auch der Bauausschuss - den Beschluss über die öffentliche Auslegung.
Mit der öffentlichen Auslegung ist für die Bürgerinnen und Bürger die zweite Gelegenheit gegeben, sich zu der Planung zu äußern. Die Auslegung wird öffentlich bekannt gemacht und der Bebauungsplanentwurf liegt mit allen seinen Bestandteilen einen Monat lang öffentlich aus.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nochmals aufgefordert, innerhalb eines Monats zum Bebauungsplanentwurf Stellung zu nehmen. Zum Abschluss der Phase 2 prüft die Verwaltung alle fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und bereitet den Abwägungsprozess vor.
Nachdem die Verwaltung sämtliche vorgebrachten Stellungnahmen für den Gemeinderat aufbereitet und einen Vorschlag zur Abwägung vorbereitet hat, wägt der Gemeinderat - und davor ggf. auch der Bauausschuss - die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ab und beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
Führt der Abwägungsvorgang zu Änderungen im Bebauungsplanentwurf, so ist ggf. ein erneuter Auslegungsbeschluss zu fassen und die Phase 2 zu wiederholen.
Der Satzungsbeschluss wird als amtliche Bekanntmachung veröffentlicht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan als Satzung in Kraft und stellt für jedermann verbindliches Ortsrecht dar.
Das beschleunigte Verfahren kann angewendet werden, wenn es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt. Bebauungspläne der Innenentwicklung dienen der Wiedernutzbarmachung von Brachflächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung.
Im beschleunigten Verfahren gelten Verfahrenserleichterungen, wie zum Beispiel der Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung. Auf einen detaillierten Umweltbericht, in dem die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt beschrieben und bewertet werden, kann verzichtet werden. Die Umweltbelange werden dennoch im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Örtliche Bauvorschriften regeln insbesondere die Gestaltung baulicher Anlagen und der sie umgebenden Freiflächen, wie beispielsweise Dachneigungen und Dachmaterialien, Werbeanlagen oder Einfriedungen.
Die örtlichen Bauvorschriften werden meist zusammen mit dem Bebauungsplan für denselben Geltungsbereich vom Gemeinderat als Satzung beschlossen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplans. Er findet Anwendung, wenn ein Vorhabenträger ein konkretes Projekt realisieren möchte. Das Projekt wird in Vorhaben- und Erschließungsplänen dargestellt, die Grundlage für den Bebauungsplan sind.
Ein weiterer Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ein Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger und die Stadt insbesondere über Realisierungsfristen und Kosten einigen.